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   BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54   

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https://dejure.org/1954,197
BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54 (https://dejure.org/1954,197)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1954 - IV ZR 152/54 (https://dejure.org/1954,197)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1954 - IV ZR 152/54 (https://dejure.org/1954,197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gegenstand einer Klage auf Feststellung - Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Anordnung einer bestimmten Erbfolge - Voraussetzungen für die Bestimmung der Nacherbschaft - Nach Eintritt des Todesfalles geborene Erben - Schlüssigkeit eines Testaments hinsichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Höchstpersönlichkeit - Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 199
  • NJW 1955, 100
  • DNotZ 1955, 402
  • DB 1955, 68
  • DB 1956, 205
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54
    Gegen diese Rechtsansicht kann schliesslich auch nicht angeführt werden, dass der Bundesgerichtenhof in den in BGHZ 2, 35 und JZ 1954, 98 veröffentlichten Urteilen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichs gerichts die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht anders über den Nachlass verfüge, für zulässig erklärt hat.
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54
    Gegen diese Rechtsansicht kann schliesslich auch nicht angeführt werden, dass der Bundesgerichtenhof in den in BGHZ 2, 35 und JZ 1954, 98 veröffentlichten Urteilen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichs gerichts die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht anders über den Nachlass verfüge, für zulässig erklärt hat.
  • RG, 06.02.1939 - IV 188/38

    Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus

    Auszug aus BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54
    Die Revision vermag sich gegenüber dieser Rechtsansicht nicht auf das in RGZ 159, 296 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts zu berufen.
  • OLG München, 27.01.2016 - 31 Wx 168/15

    Zur Umdeutung einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung

    bb) Das von dem Beschwerdeführer behauptete weitere Erfordernis (Hinzutreten von "Besonderheiten") lässt sich der von ihm zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1955, 100 ) nicht entnehmen.

    (vgl. BGH NJW 1955, 100 : "In diesen Fällen ist der Bedachte nach dem Willen des Erblassers eingesetzt. Die Nacherbfolge ist nur unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet. Die Bedingung besteht darin, dass die als Erbe eingesetzte Person von ihrem Recht, über die angefallene Erbschaft letztwillig zu verfügen, keinen Gebrauch macht. Bei diesen Fällen handelt es sich um Grenzfälle, die wegen ihrer Besonderheit mit der hier zu erörternden Testamentsbestimmung nicht verglichen werden können").

  • OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17

    Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

    Der Erblasser kann demnach "nicht die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung der Person des Bedachten" einem Dritten überlassen (BGH, Urteil vom 18. November 1954 - IV ZR 152/54 -, NJW 1955, S. 100 [101]).
  • OLG München, 05.01.2017 - 34 Wx 324/16

    Zur Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer anderweitigen

    Wäre dem Beteiligten zu 1 damit die endgültige Bestimmung, nicht nur die Bezeichnung, des oder der Nacherben überlassen, so müsste die Nacherbeinsetzung als unvollständig und wegen Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot (§ 2065 Abs. 2 BGB) als unwirksam angesehen werden (vgl. BGHZ 15, 199/201 f.; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 2065 Rn. 18 und 18a).

    Es ist anerkannt, das die Anordnung der Nacherbfolge rechtswirksam unter die auflösende (Potestativ-) Bedingung (§ 2075 BGB) einer anderweitigen letztwilligen Verfügung des Vorerben gestellt werden kann (BGHZ 15, 199/201; BayObLG FamRZ 1991, 1488; BayObLGZ 2001, 203/207; Staudinger/Otte BGB [2013] § 2065 Rn. 49; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 16).

    Kommt in der Bestimmung das Interesse des Erblassers an einem Gleichlauf in der Person des Begünstigten der mehreren Erbfolgen zum Ausdruck, liegt kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vor (vgl. BGHZ 15, 199/202).

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